Trennungsunterhalt

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Trennungsunterhalt Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • § 1361 BGB

Verwandte Begriffe

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Voraussetzung ist immer zunächst das Getrenntleben der Ehegatten. Die Trennung wird regelmäßig durch Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung herbeigeführt, sie ist aber auch innerhalb der Ehewohnung möglich.

Die Bedürftigkeit des Berechtigten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Dabei besteht zumindest im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit für den Ehegatten, der auch während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Die Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens und die sich hieraus ergebende Unterhaltshöhe können im Einzelfall schwierig zu ermitteln sein und werden von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Der Unterhaltsanspruch besteht nur bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Diese richtet sich nach dem so genannten eheangemessenen Selbstbehalt.

Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.

Trennungsunterhalt - Beratung in Mainz

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