Leistungsfähigkeit

Kontakt: 06131 94717 0
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Leistungsfähigkeit Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 1581, 1603 BGB

Verwandte Begriffe

Unterhaltsrechtlich stellt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten eine Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches dar. Sie richtet sich nach dem tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners. Es kann ihm jedoch auch ein fiktives Einkommen angerechnet werden, etwa bei bewusster Reduzierung des Einkommens, leichtfertigem und selbst verschuldetem Arbeitsplatzverlust oder fehlenden Erwerbsbemühungen bei bestehender Arbeitslosigkeit.

Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Schülern bis 21 Jahren besteht eine erhöhte Leistungsverpflichtung, sodass der Unterhaltsschuldner hier sogar gezwungen sein kann, sich über eine normale Erwerbstätigkeit hinaus einen Nebenjob zu suchen. Im Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein bestimmter Teil seines Einkommens zu belassen ist. Ihm muss noch ein Existenzminimum verbleiben, bei berufstätigen Verpflichteten ist darüber hinaus ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Die Höhe des Selbstbehaltes richtet sich darüber hinaus nach dem Unterhaltsanspruch und ist im Rahmen des Kindesunterhalts niedriger als im Rahmen des Ehegattenunterhaltes anzusetzen.

Leistungsfähigkeit - Beratung in Mainz

„Wir sind eine führende Rechtsanwaltskanzlei spezialisiert auf
Familienrecht, Medizinrecht sowie Mediation.
Was uns ausmacht – langjährige Erfahrung, Kompetenz und Vertrauen.“

Kanzlei Trautmann Mainz - Familienrecht und Medizinrecht
An den Platzäckern 34 | 55127 Mainz
T 06131.94717 0
| F 06131.94717 77
| E Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
© Rechtsanwälte Trautmann Mainz