Versorgungsausgleich ist der mit der Scheidung erfolgende Ausgleich der von den Ehegatten innerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Jedem Ehegatten steht grundsätzlich die Hälfte des ehebezogenen Anteils des Anrechtes des anderen Ehegatten zu.
In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, aus einer betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, aus berufsständischen Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte- oder Rechtsanwaltsversorgungen) und aus der privaten Rentenversicherung (Kapitallebensversicherungen fallen nicht in den Versorgungsausgleich).
Versorgungsausgleich - Beratung in Mainz
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