Scheidungsverbund

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Scheidungsverbund Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • § 137 FamFG

Verwandte Begriffe

Da mit der Scheidung weitere Folgesachen zu regeln sind, stellt das Gesetz ein Verbundverfahren zur Verfügung. Dies hat zur Folge, dass über die Folgesachen in der Regel gleichzeitig mit der Scheidung zu entscheiden ist. Vorteil ist, dass die Eheleute nicht mehr Jahre nach der Scheidung Rechtsbeziehungen untereinander auseinandersetzen müssen. Nachteilig ist, dass durch zusätzliche Verbundverfahren der Scheidungsausspruch in die Länge gezogen werden kann.

Von Amts wegen wird der Versorgungsausgleich als Verbundsache gemeinsam mit der Scheidung durchgeführt. Andere Scheidungsfolgensachen bedürfen zur Behandlung als Verbundsache eines Antrages einer Partei. Dies sind z.B. Sorge- und Umgangsrechtsanträge, Verfahren über den nachehelichen Unterhalt oder Verfahren über die Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände der Eheleute.

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