Im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ist das „bereinigte Nettoeinkommen“ des Unterhaltsverpflichteten von entscheidender Bedeutung. Da Unterhalt nicht sämtlichen anderen Ausgaben des Pflichtigen vorgeht, sind von dem tatsächlichen Einkommen einige weitere Positionen in Abzug zu bringen. Neben der ohnehin vorzunehmenden Bereinigung des Bruttoeinkommens um Einkommen-/Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge stellen Vorsorgeaufwendungen (Lebensversicherung, Riester-Rente), berufsbedingte Aufwendungen von Angestellten, Kinderbetreuungskosten und berücksichtigungsfähige Schulden zulässige Abzugspositionen dar.
Im Rahmen des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts sind Schulden grundsätzlich dann berücksichtigungsfähig, wenn sie „eheprägend“ sind, also das Einkommen der Ehegatten während der Ehezeit bereits durch anfallende Zins- und Tilgungsleistungen gemindert wurde. Auch nachehelich eingetretene Änderungen des verfügbaren Einkommens können bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sein, da die ehelichen Lebensverhältnisse wandelbar sind.
Bereinigtes Nettoeinkommen - Beratung in Mainz
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