Trennungs- und Ehegattenunterhaltsansprüchen basieren auf dem Gedanken des so genannten „Halbteilungsgrundsatzes“, wonach beide Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am gemeinsamen Lebensstandard teilnehmen. Es ist aber der mit einer Berufstätigkeit verbundene höhere Aufwand zu berücksichtigen. Gleichzeitig soll auch unterhaltsrechtlich ein Anreiz zur Berufstätigkeit gesetzt werden. Je nach zuständigem Gericht wird daher 1/10 (süddeutscher Raum) oder 1/7 des bereinigten Nettoeinkommens dem erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen belassen und erst das entsprechend gekürzte Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.
Erwerbstätigenbonus - Beratung in Mainz
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