Zugewinngemeinschaft

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Zugewinngemeinschaft Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • § 1363 ff. BGB

Verwandte Begriffe

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Er gilt, wenn die Ehegatten nicht durch notariellen Ehevertrag einen anderen gesetzlich vorgesehenen Güterstand, also die Gütertrennung oder Gütergemeinschaft, vereinbaren. Denkbar sind aber auch ehevertragliche Modifizierungen der Zugewinngemeinschaft.

Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt. Allerdings bedürfen Verfügungen über nahezu das gesamte Vermögen der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Wird die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet, wird der Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist derjenige Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Folglich ist das jeweilige End- und Anfangsvermögen der Ehegatten zu ermitteln. Die Hälfte der Differenz des jeweiligen Zugewinns ist von demjenigen Ehegatten auszugleichen, der über einen höheren Zugewinn verfügt.

Zugewinngemeinschaft - Beratung in Mainz

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