Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht definiert. Sie wird durch eine Beziehung zwischen Mann und Frau bzw. einem gleichgeschlechtlichen Paar gekennzeichnet, die auf Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner zueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Die Bindung muss so eng sein, dass die Partner auch in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft spielt in unserer Gesellschaft eine zunehmende Bedeutung. Insbesondere in den neuen Bundesländern genießt sie eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung.
Während in tatsächlicher Hinsicht die nichteheliche Lebensgemeinschaft deutliche Ähnlichkeiten zur Ehe aufweist, bestehen in rechtlicher Hinsicht erhebliche Differenzen. So ist beispielsweise keine gemeinsame steuerliche Veranlagung möglich. Es gibt auch kein gesetzliches Erbrecht des Partners, der aber selbstverständlich durch Testament oder Erbvertrag Zuwendungen erhalten kann. Der in der Ehe gültige Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt zwischen nichtehelichen Lebensgefährten nicht. Schließlich existieren im Grundsatz auch keine gegenseitigen Unterhaltspflichten.
Eine Ausnahme stellt § 1615 l BGB dar, der dem erziehenden Elternteil einen Betreuungsunterhaltsanspruch bei Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Kindes zuspricht. Im Falle des Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft billigt der Bundesgerichtshof in Abkehr einer jahrzehntelangen Rechtsprechung inzwischen unter erleichterten Voraussetzungen demjenigen Partner einen Ausgleichsanspruch für Zuwendungen zu, die zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geführt haben.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Beratung in Mainz
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