Haushaltsgegenstände

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Haushaltsgegenstände Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 1361 a, 1568 b BGB

Verwandte Begriffe

  • Wohnungszuweisung
  • Miteigentum
Haushaltsgegenstände (auch Hausrat bezeichnet) sind sämtliche Gegenstände (und auch Rechte), die während der Ehe in einem Haushalt tatsächlich vorhanden sind und üblicherweise der gemeinsamen Lebensführung innerhalb des Haushaltes dienen. Klassische Beispiele sind Wohnungseinrichtung, Bücher, Geschirr, im Ergebnis auch Haustiere. Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bzw. den persönlichen Interessen dienen oder Gegenstände, die zum Zwecke der Berufsausübung angeschafft wurden. Im Einzelnen kann sich die Abgrenzung als schwierig erweisen.

Soweit es sich um Haushaltsgegenstände handelt, vermutet das Gesetz das gemeinsame Eigentum der Ehepartner. Können die Ehegatten sich anlässlich einer Scheidung nicht über die Aufteilung einigen, erfolgt eine gerichtliche Aufteilung. Die Zuteilung durch das Gericht begründet Alleineigentum des jeweiligen Ehegatten.

Haushaltsgegenstände - Beratung in Mainz

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