Ehevertrag

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Ehevertrag Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 1408, 138 BGB

Verwandte Begriffe

  • Güterstand
  • Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung
Das BGB definiert den Ehevertrag als Regelung güterrechtlicher Verhältnisse durch Vertrag. Neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommen die Güterstände der Gütertrennung und Gütergemeinschaft in Betracht. Allgemein wird der Begriff allerdings weiter gefasst. Eheverträge können eine Vielzahl von Regelungen enthalten, insbesondere zu Scheidungsfolgen wie Unterhalt und Versorgungsausgleich.

Sie können jederzeit, also vor, zu Beginn oder nach der Eheschließung oder vor Beendigung der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag bedarf einer notariellen Form. Eheverträge unterliegen einer Inhaltskontrolle. Bei einer offenkundig einseitigen Lastenverteilung kommt eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Ehevertrags in Betracht.

Ehevertrag - Beratung in Mainz

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