Umgangsrecht

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Umgangsrecht Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • Art. 6 GG, § 1684 ff. BGB

Verwandte Begriffe

Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Dieses gesetzlich verankerte Umgangsrecht dient der Erhaltung der Bindungen des Kindes an seine Eltern. Hierauf kann nicht verzichtet werden. Der jeweils andere Elternteil hat das Umgangsrecht zu unterstützen. Wird das Umgangsrecht vereitelt, können in einzelnen Fällen dem Umgangsberechtigten hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen.

Ein Ausschluss oder Einschränkungen des Umgangsrechts sind nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine konkrete Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes zu befürchten ist. Dies ist bei einer konkreten Entführungsgefahr oder in sexuellen Missbrauchsfällen in der Regel der Fall, hingegen nicht bei einer jahrelangen Entfremdung zwischen Kind und Elternteil. Das Familiengericht hat darüber zu entscheiden, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt. Es kann auch einen begleiteten Umgang anordnen.

Neben den Eltern können auch Dritte wie Großeltern, Geschwister und der leibliche, aber nicht rechtliche Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass es dem Wohl des Kindes dient.

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