Realsplitting (begrenztes)

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Realsplitting (begrenztes) Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1 a, 33 a EStG

Verwandte Begriffe

Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte kann den von ihm gezahlten Unterhalt bis zu einer gesetzlich definierten Höchstsumme jährlich im Wege des so genannten begrenzten Realsplittings als Sonderausgabe geltend machen. Allerdings setzt dies die Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus, welche in der Praxis durch die Unterschrift der Anlage U zur Steuererklärung erfolgt. Der Unterhaltsempfänger ist auf Verlangen des Unterhaltspflichtigen zur Abgabe dieser Erklärung verpflichtet, allerdings nur, wenn er vom Unterhaltspflichtigen von sämtlichen finanziellen Nachteilen freigestellt wird, die mit dieser Zustimmung verbunden sind. Diese entstehen insbesondere dadurch, dass erhaltene Unterhaltszahlungen durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings als steuerpflichtige Einkünfte behandelt werden.

Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings für den Unterhaltsverpflichteten tatsächlich von Vorteil ist. Alternativ besteht die Möglichkeit der Geltendmachung des Unterhaltes als außergewöhnliche Belastung. Auf diesem Wege kann aber nur ein deutlich niedriger Betrag steuerlich abgesetzt werden.

Realsplitting (begrenztes) - Beratung in Mainz

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