Mangelfall

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Mangelfall Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 1581, 1603 BGB §§ 1581, 1603, 1609 BGB

Verwandte Begriffe

Der Unterhaltsschuldner ist nur verpflichtet, Unterhalt zu leisten, soweit er leistungsfähig ist. Es steht zum Zwecke der Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Unterhaltsgläubiger daher nur das Einkommen zur Verfügung, welches über dem jeweiligen Selbstbehalt liegt. Der Selbstbehalt richtet sich nach dem Unterhaltstatbestand. Während bei minderjährigen Kindern oder noch im Haushalt eines Elternteils lebenden Schülern nur der notwendige Selbstbehalt dem Unterhaltsschuldner zu belassen ist, gilt für geschiedene Ehegatten ein eheangemessener Selbstbehalt und für volljährige Kinder oder Eltern ein angemessener Selbstbehalt. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen oberhalb der Selbstbehaltsgrenze nicht aus, um die Ansprüche sämtlicher Unterhaltsberechtigter zu erfüllen, liegt ein Mangelfall vor. Dabei ist die Rangordnung des § 1609 BGB zu beachten.

Ein absoluter Mangelfall liegt nur vor, wenn innerhalb eines Ranges mehrere Bedürftige vorhanden sind und die Verteilungsmasse nicht ausreicht, um deren Ansprüche zu erfüllen. Nachrangige Unterhaltsberechtigte werden von vorrangig Berechtigten vollständig verdrängt. Bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Aufteilung der zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten.

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