Lebenspartnerschaft (eingetragene)

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Lebenspartnerschaft (eingetragene) Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • § 11 LPartG

Verwandte Begriffe

Seit dem Jahr 2001 existiert das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Durch die seit dem 01.10.2017 geschaffene Möglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Ehe zu begründen, hat die eingetragene Lebenspartnerschaft weitestgehend an Bedeutung verloren. Neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr begründet werden und bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können durch Abgabe entsprechender Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten in Ehen umgewandelt werden.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz findet daher nur noch auf die Lebenspartnerschaften Anwendung, die nicht umgewandelt wurden. Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sind hiernach zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft begründet Rechte und Pflichten, die weitgehend ehelichen Verpflichtungen entsprechen. So sind die Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung verpflichtet, sie können einen gemeinsamen Namen bestimmen, werden in erbrechtlicher Hinsicht wie Ehegatten behandelt und sie leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht Abweichendes durch Lebenspartnerschaftsvertrag vereinbart wird. Darüber hinaus bestehen auch bei Lebenspartnern gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen. Eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist ebenso wie eine Aufhebung der Ehe nur durch gerichtliches Urteil möglich.

Lebenspartnerschaft (eingetragene) - Beratung in Mainz

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