Kindesunterhalt

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Kindesunterhalt Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • § 1601 ff., 1610, 1612 a BGB

Verwandte Begriffe

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt aber nur bei einer bestehenden Bedürftigkeit des Anspruchstellers und Leistungsfähigkeit des Anspruchsgegners. Der Anspruch des Kindes richtet sich gegen beide Elternteile. Derjenige Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt hierdurch seine Unterhaltsverpflichtung. Barunterhaltspflichtig ist daher im Falle einer Trennung der nicht betreuende Elternteil. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Eine Unterhaltspflicht entfällt nur dann, wenn der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist. Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Schülern, die unter 21 Jahre alt sind, gibt es eine erhöhte Leistungsverpflichtung. Dem Pflichtigen ist nur der notwendige Selbstbehalt zu belassen, unter Umständen muss er sogar eine Nebentätigkeit aufnehmen, um den Unterhalt leisten zu können. Volljährige Kinder, die nicht mehr Schüler sind, sind hingegen grundsätzlich für sich selbst verantwortlich, allerdings umfasst ihr Unterhaltsanspruch regelmäßig die Kosten für eine begabungsbezogene Berufsausbildung.

Kindesunterhalt - Beratung in Mainz

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