Gütertrennung

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Gütertrennung Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • § 1414 BGB

Verwandte Begriffe

Neben der Zugewinngemeinschaft und der Gütergemeinschaft stellt die Gütertrennung den dritten Güterstand des BGB dar. Sie bedarf ebenso wie die Gütergemeinschaft einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Eheleuten. Bei der Gütertrennung sind die Vermögensmassen der Eheleute getrennt. Sie partizipieren auch nicht am Zugewinn des anderen Ehegatten wie im Rahmen der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Die Gütertrennung wird daher häufig im Rahmen von Trennungsfolgenvereinbarungen zwischen den Eheleuten vereinbart. Kraft Gesetzes tritt darüber hinaus auch dann Gütertrennung ein, wenn die Eheleute den Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich ausschließen.

Gütertrennung - Beratung in Mainz

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