Gütergemeinschaft

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Gütergemeinschaft Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 1415 ff. BGB

Verwandte Begriffe

Grundsätzlich stellt die Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Güterstand dar. Hiervon abweichend können die Ehepartner durch notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Hierbei wird das von den Partnern in die Ehe eingebrachte und später während der Ehezeit erworbene Vermögen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen zusammengefasst, so genanntes Gesamtgut. Das Gesamtgut wird von beiden Eheleuten gemeinsam verwaltet, wenn der Ehevertrag nicht die Verwaltung durch einen Partner vorsieht. Neben dem Gesamtgut gibt es noch das Vorbehaltsgut und das Sondergut jedes Ehegatten.

Die Gütergemeinschaft war im 19. Jahrhundert in Deutschland noch weit verbreitet. Inzwischen hat sie kaum noch praktische Bedeutung und ist nur noch vereinzelt, insbesondere im ländlichen Raum, anzutreffen.

Gütergemeinschaft - Beratung in Mainz

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