Gewaltschutz

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Gewaltschutz Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 1, 2 GewSchG, §§ 823, 1004 BGB

Verwandte Begriffe

  • Stalking
  • Wohnungszuweisung
Seit dem Jahr 2002 hat der Gesetzgeber einen besonderen zivilrechtlichen Rechtsschutz vor Gewalttaten und Nachstellungen innerhalb des häuslichen Bereiches geschaffen. Das Gewaltschutzgesetz gilt nicht nur bei Übergriffen zwischen Eheleuten. Voraussetzung für gerichtliche Anordnungen sind alternativ eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Opfers, eine Drohung mit einer entsprechenden Verletzung, das Eindringen in die Wohnung des Opfers oder die unzumutbare Belästigung des Opfers durch Nachstellen oder Verfolgen unter Verwendung von Fernmeldekommunikationsmitteln („Stalking“).

Das Gericht kann zum Schutz des Opfers verschiedene Maßnahmen anordnen. Schutzanordnungen sind beispielsweise ein Betretungsverbot der Wohnung des Opfers, Kontakt- oder Annäherungsverbote oder auch die Anordnung, dass eine gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer allein überlassen wird. Die Zuwiderhandlung gegen gerichtliche Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz stellt einen Straftatbestand dar, der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.

Gewaltschutz - Beratung in Mainz

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