Ehe

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Ehe Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • Art. 6 GG, §§ 1303, 1306 ff, 1353 ff. BGB, § 1 ff. LPartG

Verwandte Begriffe

Die Ehe stellt juristisch eine auf freiem Entschluss beruhende Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts dar, die den besonderen Voraussetzungen und Bestimmungen des Familienrechts unterliegt. Sie ist letztlich eine Vereinbarung, welche unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen und begründet die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Sie wird vor dem Standesamt geschlossen. Eine Vertretung ist wegen des Charakters als höchstpersönliches Rechtsgeschäft nicht möglich, so dass die Verlobten – anders übrigens als in einigen anderen, auch europäischen Ländern – persönlich erscheinen müssen.

Voraussetzung für die Eheschließung ist die Ehefähigkeit (in der Regel Volljährigkeit) sowie das Nichtvorhandensein eines Eheverbotes (enge Verwandtschaft, bereits bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft). Seit 01.10.2017 können auch gleichgeschlechtliche Partner die Ehe schließen. Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist damit nicht mehr notwendig und auch nicht mehr möglich.

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