Düsseldorfer Tabelle

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Düsseldorfer Tabelle Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 1606, 1610, 1612 a, 1612 b BGB

Verwandte Begriffe

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes bemisst sich nach der Lebensstellung des Kindes. Leben die Eltern getrennt, erbringt der Elternteil, der die Kinder betreut, seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hat Barunterhalt zu leisten. Dieser ist pauschal tabellarisch in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Diese differenziert zwischen fünfzehn Einkommens- und drei Altersstufen (0-5, 6-11, 12-17 Jahre). Je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten sind Zu- oder Abschläge denkbar. Das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld ist hälftig auf den ermittelten Tabellenunterhalt anzurechnen. Hieraus ergibt sich der tatsächlich zu entrichtende Zahlbetrag.

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