Bedürftigkeit

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Bedürftigkeit Anwalt Mainz

Relevante Vorschriften

  • §§ 1360, 1361, 1577, 1602, 1615 l BGB

Verwandte Begriffe

Die Bedürftigkeit ist Voraussetzung für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches. Der Anspruchsberechtigte wird daher auch als der oder die „Bedürftige“ bezeichnet. Die Bedürftigkeit ist im Einzelfall nach dem in Frage stehenden Unterhaltsanspruch zu beurteilen. So leitet sich der Anspruch minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern von der Lebensstellung der Eltern ab und richtet sich nach festen Bedarfssätzen, wohingegen ein Volljähriger grundsätzlich nur im Rahmen der Ausbildung bedürftig ist.

Die Bedürftigkeit beim Trennungsunterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nachehelich ist eine Bedürftigkeit im Grundsatz nur dann zu bejahen, wenn der geschiedene Ehegatte sich nicht aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann, wobei Maßstab hierfür die ehelichen Lebensverhältnisse und ehebedingte Nachteile sind.

Bedürftigkeit - Beratung in Mainz

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